Schild „Radfahrer absteigen“ ist oft überflüssig

Fußgängerunterführung in Bielefeld

Fußgängerunterführung in Bielefeld

Detmold. Das Verkehrszeichen „Radfahrer absteigen“ ist an vielen Stellen überflüssig und muss entfernt werden. Das hat das Bundesverkehrsministerium auf Antrag des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs im Mai bekannt gegeben. Die Neuregelung gilt auch für Ostwestfalen- Lippe: Die Bezirksregierung Detmold hat deshalb die hiesigen Straßenverkehrsbehörden angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Beschilderung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern ist.

Hintergrund: Das Zusatzzeichen hängt häufig an Stellen, die ohnehin eindeutig geregelt sind. Auf Gehwegen beispielsweise dürfen Radler nicht fahren. Die Beschilderung „Gehweg“ (Verkehrszeichen 239) beinhaltet das bereits. Das mancherorts montierte Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ muss entfernt werden (Fotos 1-3). Gleiches gilt bei den Verkehrszeichen „Fußgängerzone“, „Einfahrt verboten – Einbahnstraße“ oder „Verbot für Radverkehr“.

Dort, wo das Zusatzzeichen auch künftig erlaubt ist, gilt es nur noch als Hinweis. Das heißt: Radfahrer müssen sich zwar vorsichtig verhalten, dürfen aber selbst beurteilen, ob sie an dieser Stelle noch sicher fahren können oder besser schieben sollten.

Erlaubt ist das Zusatzzeichen zum Beispiel an engen Passagen, gefährlichen Bereichen oder auf schlechten Strecken (Fotos 4 und 5). Der Abschnitt muss aber trotzdem so gestaltet sein, dass Radler sicher fahren können.

Besonders bei Baustellen gilt künftig: Das Zusatzzeichen ist zwar erlaubt, Radler dürfen aber fahren. Dazu müssen Bordsteine zum Beispiel auf Null abgesenkt oder mit Rampen ausgestattet. Der Weg muss ausreichend breit und übersichtlich sein. Ist das nicht möglich, so muss die jeweilige Behörde Alternativen für Radfahrer ausweisen. Das können Strecken auf der Fahrbahn, an befahrbaren Übergangsstellen oder Umleitungsstrecken sein. Also: Auch in Baustellen müssen Radler sicher fahren können.

Radlerinnen und Radler, die Mängel in der Beschilderung vor Ort feststellen, können sich mit dem konkreten Hinweis an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.

Bild- und Textquelle: Bezirksregierung Detmold