Einwohnerversammlung zum Freibad

Bürgerzentrum

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Bürgermeister hält zeitnahe Einwohnerversammlung für erforderlich und beanstandet Ratsbeschluss

Bürgermeister Dr. Andreas J. Wulf hat dem Gemeinderat in der Sitzung vom 22.09.2016 vorgeschlagen, die Einwohner zu einer Versammlung zum Freibad einzuladen, um diese über den aktuellen Stand zu informieren und um mit ihnen über die weiteren Planungen zu diskutieren. Den Vorschlag des Bürgermeisters hat der Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt. Die Fraktionen von SPD, FWG und FDP stimmten gegen ihn, die CDU-Fraktion dafür.

Stattdessen beschloss der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen von SPD, FWG und FDP, den Bürgermeister zu beauftragen, „unmittelbar nach Beschluss des Rates, dass in unserer Gemeinde zur Zukunft des Freibads gem. § 26 GO ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt wird, zu einer Einwohnerversammlung einzuladen.“ Diesen Zeitpunkt hielt der Bürgermeister für zu spät, weil rechtlich eine frühzeitige Beteiligung der Einwohner verlangt werde. Das hat er bereits in der in der Sitzung deutlich gemacht.

Nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Kreises Lippe hat der Bürgermeister daher beanstandet, dass der Rat die von ihm vorgeschlagene Durchführung einer Einwohnerversammlung abgelehnt hat. Der Bürgermeister ist nach § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW verpflichtet, Beschlüsse des Rates zu beanstanden, wenn diese das geltende Recht verletzen.

Nach § 23 der Gemeindeordnung unterrichtet der Gemeinderat die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde – wie der Sanierung des Freibades – sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen.

Die möglichst frühzeitige Unterrichtung soll sicherstellen, dass die Unterrichtung und die dabei in aller Regel vorzusehenden Äußerungen der Einwohner auf fruchtbaren Boden fallen können. Sie sollen also nicht auf bereits verfestigte Vorstellungen im Rat oder den sonst zur Entscheidung zuständigen Organen treffen. Der Rat sollte deshalb inhaltliche Festlegungen, soweit sie nicht nur den Rahmen der Planung abstecken, möglichst vor der Unterrichtung vermeiden. Den Einwohnern werden in der Regel der Rahmen, in dem sich die Planung oder das Vorhaben einzufügen hat, sowie die Grundlagen, die Ziele, Zwecke und Auswirkungen nicht bekannt sein. Eine Unterrichtung mit dem Ziel, Anregungen und Bedenken zu erfahren, muss deshalb soweit wie möglich Informationen anbieten. Das Aufzeigen von Alternativen ist im Rahmen des Möglichen vorzusehen.

In der Regel sollen nicht nur Ergebnisse verkündet werden, sondern der Rat soll eine Resonanz aus der Bevölkerung erhalten. Aus dem Zweck der möglichst frühzeitigen Unterrichtung folgt die Notwendigkeit, Reaktionen möglich zu machen und zu ermuntern. Insbesondere bei Planungen soll die Unterrichtung dem Zweck dienen, zusätzliche Informationen für die Planung zu erhalten und in einer Erörterung mit den Einwohnern die bisherigen Vorstellungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zu ergänzen oder notfalls zu korrigieren.

Die Durchführung einer Einwohnerversammlung nach einer Entscheidung über einen Ratsbürgerentscheid gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO würde nach Auffassung des Bürgermeisters zu spät erfolgen, insbesondere weil dann von der geforderten ‚möglichst frühzeitigen‘ Unterrichtung der Einwohner nicht mehr die Rede sein könnte. Die Unterrichtung würde am Ende eines politischen Beratungsprozesses erfolgen, an dem der Gemeinderat eine zur Entscheidung zu bringende Frage, die nur noch mit ja oder nein beantwortet werden kann, festgelegt hat.

Der Gemeinderat befasst sich am 17.11.2016 mit der Beanstandung.

Bild- und Textquelle: Gemeinde Augustdorf