Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz: Kreis Lippe vereinbart Kooperation mit Bielefeld über Beratung und Anmeldung

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – ist am 1.Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten. Alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen müssen sich ab sofort anmelden und gesundheitlich beraten lassen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis. Mit dem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt

Die gesundheitliche Beratung, die Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch werden auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für alle sechs Kreise in Ostwestfalen-Lippe (Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn) durch die Stadt Bielefeld wahrgenommen. Die Bezirksregierung Detmold hat diese Form interkommunaler Zusammenarbeit positiv begleitet und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung genehmigt.

Die Gesundheitsberatung für Prostituierte erfolgt ab dem 01.09.2017 im Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Nikolaus-Dürkopp-Str. 5-9, Zimmer E01 und E03 im Erdgeschoss nach vorheriger Terminabsprache (Tel. 0521/51-3876). Die Anmeldung für die Tätigkeit als Prostituierte / Prostituierter in Ostwestfalen kann nach vorheriger Terminabsprache (Tel. 0521/51-5072, -5073 und -5074) ab dem 01.09.2017 im Ordnungsamt im Neuen Rathaus erfolgen. 

Für die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes ist jedoch das jeweilige Ordnungsamt in den Kommunen vor Ort zuständig.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind die Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige sowie die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers. Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

Bild- und Textquelle: Kreis Lippe