Rauchmelder mal zwei

Bildquelle: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Bildquelle: „obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS“

Mieter musste einen zusätzlichen Einbau durch den Eigentümer dulden

Es klingt im ersten Moment paradox: Selbst wenn ein Mieter in einer Wohnung bereits auf eigene Faust Rauchmelder eingebaut hat, kann er dazu verpflichtet werden, eine spätere, zusätzliche Anbringung von Rauchmeldern durch den Vermieter zu dulden. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor einer höchstrichterlichen Entscheidung. Nur so könne eine einheitliche Ausstattung einer Immobilie gewährleistet werden, heißt es in dem Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 290/14)

Der Fall: Ein Mieter sah es nicht ein, warum ihn der Eigentümer seiner Wohnung dazu zwingen wollte – unter Berufung auf die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt – Rauchwarnmelder einzubauen. Hatte er doch in Eigenregie bereits für eine solche Ausstattung gesorgt – und seiner Meinung nach damit genug getan, um im Brandfalle für einen frühzeitigen Alarm zu sorgen. Der Wunsch des Vermieters schien ihm deswegen völlig unverständlich und überflüssig. Doch der Vermieter beharrte darauf. Weil die Parteien sich nicht einigen konnten, wurde der Fall am Ende sogar dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Das Urteil: Zu seiner Überraschung musste der Mieter schlussendlich den Einbau dulden. Der zuständige Zivilsenat des BGH entschied, es handle sich hier um eine bauliche Veränderung, die zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie führe und die Wohnverhältnisse verbessere. Warum aber dann die Doppel-Ausstattung? Das habe mit späteren Wartungsarbeiten zu tun, stellten die Richter fest. Es sei im Sinne der Sicherheit und der Einheitlichkeit besser, wenn nicht jeder Mieter seine eigenen Geräte anbringe, sondern alle Wohnungen über eine identische Ausstattung verfügen.

Textquelle: http://www.presseportal.de/pm/35604/3239316