FAQ zur Arbeitskleidung – wann der Chef fürs Umziehen zahlen muss

Kein Bäcker geht in seiner Kluft nach Hause – das Umkleiden ist im Betrieb vorgeschrieben. Das kann bis zu 20 Minuten täglich ausmachen. Und diese Zeit muss der Chef auch als Arbeitszeit vergüten, sagt die NGG. Die Gewerkschaft rät den Beschäftigten gerade in der Lebensmittelproduktion, ihren Anspruch zu prüfen.

Kein Bäcker geht in seiner Kluft nach Hause – das Umkleiden ist im Betrieb vorgeschrieben. Das kann bis zu 20 Minuten täglich ausmachen. Und diese Zeit muss der Chef auch als Arbeitszeit vergüten, sagt die NGG. Die Gewerkschaft rät den Beschäftigten gerade in der Lebensmittelproduktion, ihren Anspruch zu prüfen.

NGG rät Beschäftigten im Kreis Lippe, Anspruch zu prüfen

Ein Bäcker ist kein Model – muss sich aber mindestens zwei Mal am Tag umziehen. Von der Bäckerkluft bis zu Sicherheitsschuhen gilt dabei: Beschäftigte im Kreis Lippe, die eine Arbeitskleidung tragen müssen, können Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen.

„Das Tragen einer Arbeitskleidung ist keine Privatsache. Ob im Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelfabrik – in vielen Branchen muss der Chef die Zeit fürs Umziehen vergüten“, sagt Armin Wiese von der NGG Detmold-Paderborn. Viele Arbeitgeber im Kreis Lippe wollten davon aber nichts wissen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den letzten Jahren die bezahlten Umzieh-Zeiten mehrfach klargestellt (Az. 5 AZR 678/11 und Az. 1 ABR 54/08).

„Das Umziehen macht oft bis zu 20 Minuten am Tag aus. Hier legen die Beschäftigten also mehr als anderthalb Stunden pro Woche oben drauf, wenn der Chef mauert und nichts zahlt“, betont Wiese. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an. Der individuelle Anspruch richte sich nach Art der Kleidung und des Betriebs. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.

„In der Ernährungsindustrie ist die Sache relativ klar. Hier können die Beschäftigten allein schon aus hygienischen Gründen nicht in Arbeitskleidung in die Fabrik fahren. Daher gilt: Erst stempeln, dann umziehen“, so Armin Wiese. Ähnlich sehe es im Bäckerhandwerk aus: „Ein Bäcker kann sich mit seiner weißen Kluft schlecht morgens in den Bus setzen. Aber auch Mitarbeiter von Schnellrestaurants wie McDonald’s oder Burger King müssen sich am Arbeitsort umziehen – und dafür vergütet werden.“ Schließlich wolle niemand Pommes essen, wenn sich der, der sie zubereitet, vorher einen Virus in der Bahn eingefangen hat.

Genauer hingucken sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe, so die NGG Detmold-Paderborn. „Während Kellner meist problemlos schon in Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das bei Köchen nicht. Sie müssen sich im Betrieb umziehen“, berichtet Wiese. Der Arbeitgeber komme lediglich für die Reinigung der Kleidung auf. Auch wenn Köche meistens ihre eigene „Küchen-Kluft“ stellten, hätten sie trotzdem Anspruch auf bezahlte Umzieh-Zeiten. Aus Angst vor Ärger mit dem Chef scheuten die meisten aber vor einer Klage zurück. „In solchen Fällen kann die NGG helfen. Denn Gewerkschaftsmitglieder haben Anspruch auf juristischen Schutz“, sagt Wiese.

Bild- und Textquelle: NGG