Alle Jahre wieder … Räumungspflichten bei Eis und Schnee

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Detmold. Alle Jahre wieder … bei Schneefall und Eisglätte stellen sich immer wieder die Fragen nach der Räumungspflicht und welche Streumittel verwendet werden sollten.

Zur Beseitigung von Gefahrenquellen bei Eis und Schnee werden auch die Bürgerinnen und Bürger bzw. die Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen. Dazu gehört, dass nach Schneefallende bzw. nach Entstehen von Eisglätte, unverzüglich zu räumen und zu streuen ist. Diese Verpflichtung zur Winterwartung gilt für sämtliche Gehwege. Als Gehwege gelten auch die an die Anliegergrundstücke grenzenden Flächen der Fußgängerzone. Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 m freigehalten werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielen, z.B. bei drohendem Eisregen oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Dabei sollte dennoch auf den Einsatz von Streusalz so weit wie möglich verzichtet werden, denn: Streusalz schädigt Bäume und Sträucher, verätzt rissige Pfoten der Tiere, beschleunigt die Korrosion von Autos, belastet die Böden und das Grundwasser. Schneeräumen und das Streuen von salzfreien Mitteln wie Sand oder Splitt haben die gleiche Wirkung, schädigen aber die Umwelt weniger.

Alle konkreten Regelungen sind in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Detmold nachzulesen, die auch im Internet unter www.detmold.de zu finden ist.

Textquelle: Stadt Detmold