Kreis Lippe informiert – Änderungen durch das Masernschutzgesetz zum 1. März

 

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Lippe. Das neue Masernschutzgesetz hat vor allem ein Ziel: den individuellen Schutz, vor allem von empfindlichen Personengruppen, und den Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu verbessern. Zum 1. März tritt das neue Gesetz in Kraft. Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe informiert über die wesentlichen Fakten, da nicht nur Kinder in Kitas und Schulen, sondern auch zahlreiche Erwachsene betroffen sind.

So unterliegen unter anderem Kinder einer Nachweispflicht über einen bestehenden Impfschutz, die ab dem 1. März in eine Gemeinschaftseinrichtung eintreten. Dazu zählen Kindertageseinrichtungen, -horte, -tagespflegen sowie Schulen. Personen, die zum Stichtag bereits seit vier Wochen in Heimen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Unterbringungen von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern, leben, müssen den Nachweis innerhalb von vier Wochen nachholen. Die Nachweispflicht betrifft auch diejenigen, die in einer bereits genannten Gemeinschaftseinrichtung oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für Rehabilitation, Entbindung oder Dialyse, Tageskliniken, (Zahn-)Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe (Diätassistent, Logopäde, Physiotherapeut, Hebamme, Ergotherapeut, Podologe, Masseur, Ostheopath, Heilpraktiker, etc.). Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder eines ambulanten Pflegedienstes müssen ebenfalls einen Impfnachweis über den Impfpass oder eine Bestätigung über eine bereits vergangene Masernerkrankung erbringen.

Für alle betroffenen Menschen, Kinder und Erwachsene, die zum 1. März schon in einer der genannten Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sowie dort oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sind, gilt eine Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021.

Wird der Nachweis nicht erbracht, darf die betroffene Person ab 1. März nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden oder darf dort nicht betreut oder beschäftigt werden. Ausnahme hiervon sind Personen, die der allgemeinen Schulpflicht oder einer Unterbringungsverpflichtung unterliegen.

Textquelle: Kreis Lippe