Stellungnahme der Stadt Bad Salzuflen zur geplanten Beschlagnahmung des DRK-Sophienhauses

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Bad Salzuflen. Als Kurort und Heilbad ist die Stadt Bad Salzuflen Gesundheitsstandort und steht damit in der aktuellen Corona-Epidemie in einer besonderen Verantwortung. Daher stehen unsere Reha-Kliniken momentan in direktem Kontakt zum Land und sprechen mögliche Hilfestellungen im Rahmen des von Land und Bund am 17. März erstellten „Grobkonzepts Infrastruktur Krankenhaus“ ab. Für die kurzfristig auszubauende medizinische Infrastruktur ist Bad Salzuflen, ebenso wie alle anderen Städte und Gemeinden, zur Benennung von kommunalen Immobilien aufgefordert worden. Zusätzlich zu den von uns genannten kommunalen Immobilien sowie den in Bad Salzuflen bestehenden Rehakliniken, haben wir auf die Immobilie „Sophienhaus“ des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. hingewiesen. Planungsrechtlich ist aus Sicht der Stadt Bad Salzuflen an den genannten Standorten eine Nutzung als Fachkrankenhaus unproblematisch, da die Standorte mit der „Festsetzung Sondergebiet Klinik“ oder „Sondergebiet Kurklinik“ überplant sind.

Das Land hat sich aber offenbar kurzfristig für eine andere Nutzung entschieden. Laut Aussage der Bezirksregierung Detmold möchte das Land NRW im Sophienhaus möglichst die Gruppe der sogenannten vulnerablen Asylantragsteller (solche mit einer Vorschädigung der Gesundheit, die zu einem schweren Verlauf der Krankheit im Falle einer Infektion führen können) unterzubringen.

Die Stadt Bad Salzuflen hat dem DRK Landesverband Westfalen-Lippe e.V. als Eigentümerin mit einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 29.08.2014 untersagt, das Sophienhaus als Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Eigentümerin mit der damaligen Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Hohe von 25.000 € angedroht.

Für die vom Land NRW vorgesehene erneute Nutzung des Sophienhauses als Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge für 12 Monate besteht somit keine Baugenehmigung. Eine solche kann seitens der Stadt Bad Salzuflen auch nicht erteilt werden, da der in diesem Gebiet geltende Bebauungsplan ein Kursondergebiet festsetzt, in dem nur Kureinrichtungen zulässig sind. An der Rechtslage hat sich seit dem Jahr 2014 nichts geändert. Das DRK muss daher der Inanspruchnahme der Kurklinik als Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern widersprechen, um eine Zwangsgeldfestsetzung zu vermeiden. Die Stadt Bad Salzuflen steht zu diesem bestandskräftigen Bescheid und würde das seinerzeit angedrohte Zwangsgeld bei rechtswidriger Nutzung des Gebäudes gegenüber der Eigentümerin festsetzen.

Diese Zwangsgeldfestsetzung kann nicht in Kraft treten, wenn die DRK-Kurklinik gemäß § 14 OBG durch das Land Nordrhein-Westfalen bzw. durch die Bezirksregierung als zuständige Landesordnungsbehörde in eigener Entscheidung beschlagnahmt wird. Dies ist im Jahr 2015 durch eine entsprechende Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Detmold gegenüber dem DRK Landesverband Westfalen-Lippe e.V. bereits einmal erfolgt.

Für eine dauerhafte Nutzung als Einrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern hingegen wäre eine Beschlagnahme rechtswidrig.

Der Stadt Bad Salzuflen sind im Falle einer Beschlagnahmung zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen die Hände gebunden, da sie keine rechtlichen Möglichkeiten hat, dieses zu beeinflussen.

Wie alle Kommunen derzeit muss auch die Stadt Bad Salzuflen vor Ort die Folgen der Corona-Krise massiv bekämpfen. Jede Mehrbelastung erschwert die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zum Schutze der Bevölkerung. Die Stadt Bad Salzuflen kann die Handlungsweise des Landes in Bezug auf das Sophienhaus daher nicht nachvollziehen, zumal die Landesregierung noch in der letzten Zeit stets deutlich gemacht hat, dass die Landeseinrichtungen hinreichend Kapazitäten haben und diese zu einem nicht unerheblichen Teil derzeit unbelegt seien.

Textquelle: Stadt Bad Salzuflen