Ausnahme wegen Corona: Entlastungsbeträge für Pflegebedürftige jetzt flexibler nutzbar

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dieser dient speziell der Entlastung pflegender Angehöriger und kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder der ambulanten Pflegedienste verwendet werden. Gleichzeitig bietet er aber auch Spielraum bei der Organisation der täglichen Pflege. Aufgrund der Corona-Pandemie ist der Entlastungsbetrag für betreuende und hauswirtschaftliche Tätigkeiten bis zum 30. September 2020 nicht nur auf anerkannte Dienste und Einzelpersonen mit einem Qualifikationsnachweis begrenzt, sondern kann auch für Nachbarschaftshelfer genutzt werden, die keinen Qualifikationsnachweis haben. Ein entsprechendes Formular, in der Name und Adresse der Nachbarschaftshilfe eingetragen werden, kann der Versicherte bei der Pflegekasse anfordern. Diese entscheidet über den Antrag.

Einzelpersonen, die sich in ihrer Nachbarschaft in einem häuslichen Pflegeumfeld engagieren und im Rahmen von Minijobs tätig sind, dürfen bis zum 31. Oktober 2020  bis zu fünfmal die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschreiten.

Weitere Informationen gibt es beim Pflegestützpunkt NRW im Kreis Lippe unter (0 52 31) 62-31 41,  bei den Pflegekassen und der Minijob-Zentrale.

Textquelle: Kreis Lippe