Ausbau des Ostrings

StraßenschädenDer Rat hat am 22.10.2015 einstimmig die endgültige Herstellung des Ostrings gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Augustdorf vom 29.11.2001 festgestellt. Zudem wurde der Ostring gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhielt durch den Beschluss die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 StrWG die Gemeinde Augustdorf.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://sessionnet.krz.de/augustdorf/bi/vo0050.asp?__kvonr=2709&voselect=1976

Textquelle: Gemeinde Augustdorf