Verkauf von Feuerwerkskörpern

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Feuerwerkskörper erfreuen nicht nur das Auge, sie bergen auch erhebliche Gefahren. Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Aus diesem Grund gelten für den Verkauf von Feuerwerkskörpern feste Regeln. Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) weist alle betroffenen Einzelhändler auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hin. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 darf das ganze Jahr über an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in diesem Jahr nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember 2015 an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden. Nach neueren Bestimmungen sind geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 durch ein aufgedrucktes CE-Zeichen zu erkennen. Die 4-stellige CE-Ziffer CE0589 steht z.B. für das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, Berlin. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern muss zuvor der Bezirksregierung angezeigt werden. Weitere Informationen bei der IHK Lippe, Kristina Jülicher, Tel. 05231 7601-27; E-Mail: juelicher@detmold.ihk.de oder im Internet: http://www.detmold.ihk.de/de/recht-und-steuern/aktuelles

Textquelle: IHK Lippe