Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Lippe GmbH (KLG)

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Lippe. Dem Kreistag liegt eine Vorlage zur Entscheidung vor, bei der es um die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Lippe GmbH (KLG) geht. Seit der Gründung der Gesellschaft haben sich zahlreiche gesetzliche Änderungen ergeben, die eine Neufassung zwingend erforderlich machen. Auch auf Hinweis der Rechtsaufsicht muss die Satzung der KLG überarbeitet werden, weil sie hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht den kommunalrechtlichen Bestimmungen entspricht. Vor allem muss mit dem neuen Gesellschaftsvertrag die Drittelparität hergestellt werden. Bislang sind die Arbeitnehmer mit sechs von 15 Mitgliedern stärker vertreten, als vom Gesetzgeber akzeptiert. Um der Arbeitnehmerseite keine Sitze zu nehmen, soll die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat von 15 auf 18 erhöht werden.

„Ich versichere den Mitarbeitern des Klinikums, dass alle den Kreistag tragenden politischen Kräfte und auch ich persönlich zu diesen Verpflichtungen stehen. Die Neufassung zeichnet sich aus durch klare Zuständigkeiten, kurze Entscheidungswege, transparente Strukturen und Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Arbeitnehmermitbestimmung. Die Möglichkeit der Vollparität ist nur bis 2020 als Ausnahme möglich und müsste danach rückgängig gemacht werden“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann als Aufsichtsratsvorsitzender der Klinikum Lippe GmbH.

Die Bezirksregierung forderte seit Februar 2015 wiederholt, letztmalig am 21. September 2018, unter anderem die Anpassung der Sitzverteilung im Aufsichtsrat. Ende November erläuterte die Geschäftsführung der KLG und Landrat Dr. Axel Lehmann mit Vertretern des KLG-Betriebsrates die wesentlichen Änderungen in der Satzung des Gesellschaftsvertrages.

Für die KLG ist eine freiwillige Mitbestimmung der Mitarbeiter im Aufsichtsrat zwar möglich, aber nur in den Grenzen der zwingenden Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (NRW). Die Gemeindeordnung NRW limitiert den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf maximal ein Drittel. Mit der neuen Satzung wird dieses gesetzliche Limit voll ausgeschöpft: Die Arbeitnehmervertreter erhalten sechs von 18 Aufsichtsratssitzen.

Zudem soll das Verfahren zur Besetzung des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmervertretern neu geregelt werden. Bisher wurden diese durch den Betriebsrat dem Kreistag zur Bestellung vorgeschlagen. Künftig muss eine Wahl direkt durch die Beschäftigten der Klinikum Lippe GmbH erfolgen. Dies stärkt die Rechte der Mitarbeiter, die ihre Vertreter im Aufsichtsrat erstmals selbst wählen können. Bestimmte Sonderrechte – der von den Beschäftigten gewählten und vom Kreistag bestellten – Mitglieder des Aufsichtsrates werden dagegen verändert. Beschäftigtenvertreter hatten bisher ein Sonderstimmrecht innerhalb des Aufsichtsrates bei bestimmten Fragen. Dieses Recht muss künftig gemäß Gesetzeslage entfallen.

In der Sache bleiben die betreffenden Regelungen aber unverändert. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung der KLG, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband zu sein und damit auch weiterhin den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) anzuwenden. Bei einer Auflösung oder Überführung der Gesellschaft in eine andere Trägerschaft – was ohnehin nicht vorgesehen ist – ist der Kreis Lippe auch zukünftig verpflichtet, besitzstandswahrende Regelungen zu vereinbaren. Beide Vorgaben finden sich im neu gefassten Paragraph 10 im Gesellschaftsvertrag wieder.

Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung entsprach nicht dem Regelungsmodell des GmbH-Gesetzes und war darüber hinaus teilweise auch widersprüchlich. Falls der Neufassung nicht nachgekommen wird, laufen Beschlüsse des Aufsichtsrats Gefahr, unwirksam zu sein. Die Aufgaben der Geschäftsführung, der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats sind nunmehr klar definiert und abgegrenzt. Die Geschäftsführung ist das operative Leitungsorgan. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan, das für Satzungsänderungen und Weisungen an die Geschäftsführung zuständig ist. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung; wichtige Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Klinikstandorten, die Auflösung selbständiger Betriebsteile oder die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Textquelle: Kreis Lippe